Versicherungsrecht
 
 
         
   
     
 
Datum   Gericht   angewandte Vorschrift   Kurzinfo      
19.08.2009   Oberlandesgericht Köln   § 199 BGB  
Das Oberlandesgericht Köln teilt die Ansicht des Landgerichts Bonn, wonach Schenkkreisrückzahlungsansprüche nach drei Jahren verjähren. Allerdings beginne die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn dem "Schenker" der Name und die Anschrift des "Beschenkten" bekannt sei. Im vorliegenden Falle wussten die Schenker den Vornamen der Beschenkten. Sie kannten überdies einen Teil des Nachnamens der Beschenkten, die einen Doppelnamen, der sich aus dem (bekannten) Namen des Ehemannes und ihrem (unbekannten) Geburtsnamen zusammensetzt. Den Schenkern war zudem nur die Geschäftsadresse des Ehemannes der Beschenkten bekannt. Den genauen Wohnsitz erfuhren sie erst während des Prozesses. Dies genügte dem Oberlandesgericht Köln um eine fehlende Kenntnis des Schuldners zu bejahen und der Klage - mangels Verjährung - stattzugeben.
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11.11.2008   Amtsgericht Bochum   § 16 UWG  
Nach Auffassung des Amtsgerichts Bochum erfüllt die Organisation von Schenkkreisen den Straftatbestand der progressiven Kundenwerbung (§ 16 UWG). Das obige Entscheidungsdatum ist nicht zutreffend.
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02.07.2008   Landgericht Traunstein   § 812 BGB  
Die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem "Schenkkreis-Sponsorvertrag" scheidet nach § 817 BGB aus.
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28.04.2008   Landgericht Köln   § 817 BGB  
Das Landgericht Köln bestätigt die Rechtsprechung des Amtsgerichts Bergheim zur Frage der rechtlichen Bewertung des sog. Platzkaufs im Rahmen eines Schenkkreises.
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12.02.2008   Oberlandesgericht Köln   § 817 BGB  

Das Oberlandesgericht Köln vertrat zunächst, dass Rückzahlungsklagen mit Rücksicht darauf, dass dem "Schenker" in aller Regel ebenfalls ein Sittenverstoß zur Last fällt (§ 817 BGB), er gleichsam selbst Schuld ist, keinen Erfolg haben. Dies änderte sich kurz nach den Entscheidungen des BGH. Seither wurde die Linie vertreten, dass ohne Rücksicht auf die Einzelumstände der Rückzahlungsforderung stattzugeben sei, da der Schutzzweck des § 138 BGB eine Rückabwicklung des Schneeballsystems gebiete. Dies änderte sich nun wieder. Der 12. Zivilsenat hält § 817 BGB zumindest dann für anwendbar, wenn der "Schenker" bereits länger im Schenkkreis mitgespielt hat und sogar selbst "beschenkt" worden ist. Demzufolge beabsichtigt das Oberlandesgericht Köln in dem nachstehenden Fall, das landgerichtliche Urteil zu bestätigen und die Klage abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass insbesondere im OLG-Bezirk Köln mehrere Gerichte, insbesondere das Amtsgericht Bonn und manche Zivilabteilungen des Amtsgerichts Siegburg, § 817 BGB im Regelfall für anwendbar halten. Das Amtsgericht Königswinter warf unlängst sogar die Frage auf, ob Schenkkreise überhaupt nichtig sind.

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10.09.2007   Amtsgericht Bergisch Gladbach   § 91a ZPO  

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach musste sich im Rahmen einer Beschwerde mit der Kostenfrage befassen. Dem war vorausgegangen, dass ein Teilnehmer eines Schenkkreises verurteilt worden war, nicht nur den auf ihn entfallenden Anteil des Schenkballes, sondern auch die auf die weiteren Empfänger entfallenden Anteile zu zahlen. Nach erfolgter Zahlung versuchte er, Regreß bei den weiteren Empfängern zu nehmen. Hiergegen richtete sich zunächst eine negative Feststellungsklage, welche von dem vermeintlichen Regreßgläubiger mit einer Widerklage beantwortet wurde. Es kam dann zu einer Erledigung. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass eine Gesamtschuld bestünde und legte die Kosten dem vermeintlichen Regreßschuldner auf. Diese Entscheidung wurde nun korrigiert.

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30.07.2007   Oberlandesgericht München   § 812 BGB  

Das Oberlandesgericht München bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Zahlungen im Rahmen von Schenkkreisen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurückzuzahlen sind. Der Einwand, wonach eine Abtretung unwirksam wäre, weil dadurch nur beabsichtigt worden sei, sich eine Zeugenstellung zu verschaffen, findet kein Gehör.

Es ist nach neuem Berufungsrecht nicht möglich, Schenkungsurkunden in I. Instanz zurückzuhalten und sie dann erst in II. Instanz vorzulegen.

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30.07.2007   Oberlandesgericht München   § 138 BGB  

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München kommt es nicht darauf an, ob der "Schenker" selbst besonders aktiv in den Schenkkreisen mitwirkte oder nicht. Verzichtserklärungen, die im Zusammenhang mit dem Schenkkreis abgegeen sind, sind als Hilfsgeschäft des sittenwidrigen Hauptgeschäfts (Teilnahme an einem Schenkkreis) unwirksam.

 

Die Entscheidung wurd von Frau Rechtsanwältin Dagmar Schön zur Verfügung gestellt.

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23.04.2007   Landgericht Koblenz   § 812 ZPO   Das Landgericht Koblenz bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Nichtanwendung des § 817 Satz 2 BGB mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 138 BGB verfassungskonform sei.   ansehen...  
12.02.2007   Landgericht Köln   § 522 ZPO  

Das Landgericht Köln teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es zu den Darlegungspflichten des Klägers einer Schenkkreis-Rückzahlungsklage gehört, Ort und Zeit der Schenkung genau darzulegen.

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15.01.2007   Landgericht Arnsberg   § 812 BGB   Das Landgericht Arnsberg versagt dem "Beschenkten" den Einwand, er habe den anläßlich des Schenkkreises erhaltenen Betrag verbraucht und sei daher entreichert.   ansehen...  
13.12.2006   Amtsgericht Müllheim   § 199 BGB  

Da sich viele Schenkkreise in den Jahren 2002 und 2003 abspielten, stellt sich nunmehr häufig die Frage, wann Rückzahlungsansprüche verjähren. Das Amtsgericht Müllheim stellt klar, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und am Schluss des Kalenderjahres zu laufen beginnt.

Nachtrag: In Baden-Württemberg wird der vom BGH vertretenen Linie weitgehend gefolgt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 144/05 -; LG Stuttgart, Beschl. v. 15.06.2005 - 13 S 91/05 -; LG Baden-Baden, Urt. v. 25.08.2006 - 5 O 84/06 -; LG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2006 - 24 O 663/05 -; AG Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2006 - 3 C 82/06 -).

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19.07.2006   Oberlandesgericht Hamm   ARB  

Der Senat geht davon aus, dass ein Schenkkreis als "Spiel oder Spekulationsgeschäft" im Sinne der ARB zu bewerten ist und lehnt daher die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Deckungsklage mangels Erfolgsaussichten ab. Der Senat meint aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof den Begriff des Spiels in seinen Entscheidungen vom 10.11.2005 mit Anführungszeichen versehen hat, sei nichts anderes herzuleiten. Ob der Bundesgerichtshof bei Abfassung seiner Urteile nur versehentlich Anführungszeichen verwendet hat, muss bezweifelt werden. Das Oberlandesgericht Hamm setzt sich mit seiner Rechtsprechung jedenfalls in Widerspruch zur Rechtsprechung des Landgerichts Karlsruhe.

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23.06.2006   Amtsgericht Köln   § 97 ZPO  

Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln war die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn die "Schenkerin" gegen die "Beschenkte" einen Mahnbescheid erwirkt und die "Beschenkte" sodann Widerspruch erhebt, dann aber nach Kenntnisnahme von der Anspruchsbegründung (entspricht der Klageschrift) wieder zurücknimmt.

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15.02.2005   Oberlandesgericht Stuttgart   § 826 BGB   Im Rahmen eines Bestimmungsverfahrens weist das Oberlandesgericht Stuttgart darauf hin, dass für Rückzahlungsansprüche wegen der Teilnahme an einem Schenkkreis § 826 BGB in Betracht zu ziehen sei.
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31.12.2004   Amtsgericht Usingen   § 6c UWG  

Die Entscheidung betrifft die Frage nach der strafrechtlichen Beurteilung der Förderung von Schenkkreisen. Das private Fördern eines Schenkkreises, um selbst in den Genuss der Schenkung zu kommen, allein ist danach nicht strafbar. Anders verhält es sich u. U., wenn der "Moderator" Zahlungen für seine Tätigkeit erhält. Das Datum der Entscheidung ist hier nur dem Monat und dem Kalenderjahr nach bekannt.

Nachtrag: Im Ergebnis ebenso (StA Regensburg, Verfügung vom 09.03.2007 - 111 Js 4748/07 -).

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