Versicherungsrecht
 
 
         
 

 

Übersicht:

Verlogene Rechtsverteidigung/Täuschung über die Beteiligung im Schenkball

Rückabwicklung im Mehrpersonen-Verhältnis

Wo fanden Schenkkreise zwischen 2002 und 2006 schwerpunktmäßig statt?

Verjährung der Ansprüche III

Verjährung der Ansprüche II

Verjährung der Ansprüche?

Sponsoring

Haftung im Schenkball - Gesamtschuld?

Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels oder Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel?

Strafbarkeit wegen Betrug?

Prozessuale Fragen

Die Schenkungssteuer

Anmerkung zu den Urteilen des Bundesgerichtshofes

Die Wahrheit über Schenkkreise

Die Wahrheit über Schenkkreise II

Rechtslage in Polen

Rechtslage in der Schweiz

 

Wo fanden Schenkkreise zwischen 2002 und 2006 schwerpunktmäßig statt?

von RA Frank Feser,  

Erläuterungen:  

In den blau markierten Postleitbereichen (Großräume Köln, München und Stuttgart) fanden Schenkkreise schwerpunktmäßig statt. 

Nachtrag 2008:

Nachstehend die Zahlen für das Jahr 2008

Erkennbar ist, dass in Bayern nun fränkische und schwäbische Regionen zunehmend betroffen sind. Ausgehend von Sachsen ist auch der Süden der neuen Bundesländer ein Verbreitungsraum. Eine Verbreitung von der Köln/Bonner-Region in Richtung Ruhrgebiet und Niederrhein ist ebenso erkennbar wie die Ausdehnung von Hamburg in Richtung Norden. 

 

Verjährung der Ansprüche - Schenkkreise des Jahres 2002

von RA Frank Feser,

In jüngster Zeit mehren sich die Anfragen, ob "Schenker", die sich im Jahre 2002 oder im Jahre 2003 in einem Schenkkreis, Herzkreis, einer Schenkbörse oder einer Monarchenrunde betätigt haben, nun keine Chance mehr haben, ihren Einsatz zurückzuverlangen.

Postleitbereiche, die blau erscheinen, sind solche Bereiche, in denen nach statistischen Auswertungen, Schenkkreise in großem Stil stattgefunden haben.

Weiße Postleitbereiche sind solche Bereiche, in denen Schenkkreise nur vereinzelt stattfanden. 

Die Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten.

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht allein auf die allgemeine Betrachtung an. Vielmehr können sich von Fall zu Fall Besonderheiten ergeben.

In einigen Fällen ist dem "Schenker" nur der Vorname - und vielleicht die Rufnummer oder die E-Mail-Adresse - des "Beschenkten bekannt. Hier stellt sich mit Rücksicht auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 a. E. BGB die Frage, ob die Verjahrungsfrist überhaupt schon zu laufen begonnen hat.

Zudem kommen mitunter verjährungshemmende Umstände in Frage:

Nicht selten wurden Verhandlungen zwischen "Schenker" und "Beschenktem" geführt, weil der "Beschenkte" sich zur einer Einmalzahlung außerstand gesehen hat. In diesem Fall gilt es zu analysieren, ob eine Verjährungshemmung wegen Verhandlungen über den Anspruch (vgl. § 203 Satz 1 BGB) in Frage kommt.

Sofern der "Beschenkte" in der Vergangenheit bereits Abschlagszahlungen auf die Rückzahlungsforderung geleistet hat, kann ebenfalls eine andere Beurteilung geboten sein.

Wo diese Umstände nicht vorliegen, ist grundsätzlich von einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die "Schenkung" erfolgt ist, zugrundezulegen. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Müllheim vom 13.12.2006 - 8 C 369/06 -, der dies bestätigt, sei an dieser Stelle ergänzend hingewiesen. Hinweisen zufolge soll das LG Hildesheim in dem Verfahren - 7 S 246/06 - ebenfalls zur Verjährungsfrage Stellung bezogen haben.

Nachtrag:

Das Amtsgericht Bonn meint, dass die Kenntnis von den BGH-Urteilen für den Verjährungsbeginn unerheblich sei. Außerdem ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bonn Vorsicht beim Ausfüllen des Mahnantragsformulars geboten. Wer etwa den 06.06.2003 im gerichtlichen Mahnantragsformular angibt und dann nach Eintritt der Verjährung im Jahre 2007 auf ein anderes Datum, z. B. den 09.07.2003, wechselt, läuft Gefahr, seine Klageforderung dem Einwand der Verjährung auszusetzen.

Anders wird dies in Kerpen gesehen (AG Kerpen, Urt. v. 19.06.2008 - 25 C 95/07 -). Danach kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt an, ab welchem dem "Schenker" eine gerichtliche Geltendmachung zuzumuten ist. Insoweit stellt das Amtsgericht Kerpen auf die Kenntnis von den BGH-Entscheidungen vom 10.11.2005 ab. Folgt man dieser Meinung, so verjähren Schenkkreis-Rückzahlungsforderungen - selbst dann, wenn sie schon im Jahre 2003 entstanden sind - erst zum Jahreswechsel 2008/2009.

Herz- und Schenkkreise: Verjährung der Ansprüche?


von RA Marco Hessel,

Die allgemeine rechtliche Problematik der Schenkkreise wurde bereits in zahlreichen Beiträgen erörtert. Nicht angesprochen, aber ebenso relevant ist die in diesem Zusammenhang auftauchende Frage nach der Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche der geschädigten Schenker.

Der Verjährung unterworfen sind laut § 194 Abs. 1 BGB insbesondere Ansprüche, d.h. das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Tun ist dabei jede denkbare Handlung, insbesondere eine Zahlung, die Abgabe einer Willenserklärung, die Herausgabe einer Sache oder Herstellung eines Werkes. Unterlassen bedeutet jedes denkbare Nichthandeln.

Nach der Schuldrechtsreform, welche zum 01.01.2002 in Kraft trat, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr 3 Jahre (§ 195 BGB). Diese Verjährungsfrist dürfte auch für den hier relevanten Rückforderungsanspruch des jeweiligen Schenkers in Betracht kommen. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wird demnach ein Geldbetrag im Rahmen eines Schenkungskreises an einen Dritten im Jahre 2004 zugewendet, so beginnt die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2004, also am 01.01.2005. Unter Berücksichtigung der 3-Jahres-Frist tritt die Verjährung dann mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner, im vorliegenden Falle der Beschenkte, berechtigt die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dabei beseitigt die Verjährung den Anspruch nicht, gibt dem Schuldner jedoch das Recht, die Leistung des Geldbetrages dauerhaft zu verweigern.

Vor Ablauf der 3-Jahres-Frist kann die Verjährung gehemmt werden. Die Hemmungstatbestände wurden vom Gesetzgeber insbesondere in den §§ 203 ff. BGB niedergeschrieben. Zu nennen sind hier beispielsweise die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs.1 Nr.1 BGB) bzw. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren ( § 204 Abs.1 Nr.3 BGB). Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechtnet wird (§ 209 BGB), d.h. die Verjährung läuft erst nach Ende der Hemmung vom Beginn des nächsten Tages an (0.00 Uhr) weiter. Wird die Verjährung im obigem Beispielsfall vom 01.01.2006 bis zum 31.01.2006 gehemmt, so läuft die Frist am 01.02.2006 weiter und endet letztlich am 31.01.2008.

 

Verlogene Rechtsverteidigung/Täuschung über die Beteiligung im Schenkball

von Rechtsanwalt Frank Feser

In vielen Schenkkreis-Prozessen stellt sich dem "Schenker", der Rückzahlung begehrt, dass Problem, dass er nicht genau weiss, wie sein Einsatz innerhalb eines Schenkballes, an dem Mehrere beteiligt sind, aufgeteilt worden ist. Die meisten Gerichte lehnen eine Gesamtschuld ab, so dass "Schenker", welche den sichersten Prozeßweg einschlagen, die "Beschenkten" üblicherweise anhand des vermuteten Anteils in Anspruch nehmen. Dabei kommt es in den gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht selten zum Streit darüber, wie hoch der Anteil des "Beschenkten"/Beklagten tatsächlich war.

Klärt sich dies erst nach verschiedenen Prozessen gegen sämtliche, in dem Schenkball befindlichen Personen, so stellt sich die Frage, wer Mehrkosten, welche infolge vorgerichtlich oder gerichtlich eingewandter Täuschungen über die tatsächlich erhaltene Summe, einstehen muss.

In einem Fall, welchen die Kanzlei Feser betreute, wurden zunächst vier Prozesse gegen die Beteiligten des Schenkballes geführt. Einzelne "Beschenkte" erklärten dabei der Wahrheit zuwider, sie hätten kein Geld oder einen geringeren Anteil erhalten. Dies führte zu Mehrkosten für den Kläger. Im Anschluss an die Realisierung seines Einsatzes, d. h. nach den vier Prozessen gegen die Beteiligten des Schenkballes, war klar, welcher "Beschenkte" gelogen hatte. Der "Schenker" machte daraufhin die Mehrkosten gegenüber einer "Beschenkten", welche sich in dem Vorprozess unwahr über die Höhe der Beschenkung eingelassen hatte, geltend. Nachdem er zur Untermauerung dessen auf eine "Beschenkte" als Zeugin zurückgreifen konnte, gelang es ihm schließlich, seine Mehrkosten bei einer "Beschenkten", welche im Rahmen des Rückzahlungsprozesses "geflunkert" hatte, zurückzuerlangen (AG Wuppertal - 99 C 285/07 -).

Herz- und Schenkkreise: Haftung im Schenkball - Gesamtschuld?

von RA Frank Feser,

In vielen Herz- und Schenkkreisen wird die Empfangsposition (Schenkball) von mehreren Personen gleichzeitig besetzt.

Beispiel:

In einem Herzkreis schenkte jedes Herz der Achterreihe (Herzen 1 bis 8) einen Betrag von 10.000,00 € an das Empfängerherz (Herz 15).

Achterreihe: 

Herz 1 bestehend aus Anton und Anna je zur Hälfte

Herz 2 bestehend aus Berta, Bruno und Barbara je zu einem Drittel

Herz 3 bestehend aus Charlotte, Christina, Chris und Carla je zu einem Viertel

Herz 4 bestehend aus Dieter und Dora je zur Hälfte

Herz 5 bestehend aus Elfriede, Emil und Eleonora je zu einem Drittel

Herz 6 bestehend aus Fritz

Herz 7 bestehend aus Gudrun

Herz 8 bestehend aus Hannelore und Henriette je zur Hälfte

Viererreihe:

Herz 9 bestehend aus Ines und Iduna je zur Hälfte

Herz 10 bestehend aus Jasmin

Herz 11 bestehend aus Karl und Kunigunde je zur Hälfte

Herz 12 bestehend aus Laura,  Lotte und Lilian je zur Hälfte

Zweierreihe:

Herz 13 bestehend aus Michaela und Martin je zur Hälfte

Herz 14 bestehend aus Nora, Neeltje, Natalie und Natascha je zu einem Viertel

Empfängerposition:

Herz 15 bestehend aus Olga, Oktavia, Oda, Ornella, Ottilie, Otto, Oxanna und Olivia

Anton hat nun erfahren, dass der Bundesgerichtshof Herzkreise als sittenwidrige Schneeballsysteme bewertet. Er möchte daher seinen Anteil von (10.000,00 €:2=) 5.000,00 €, den er im Februar 2003 gezahlt hat noch fristwahrend bis zum 31.12.2006 zurückverlangen.

Wie er erfahren hat, sind Olga und Oxanna ausgewandert. Oktavia und Ornella haben Gerüchten zufolge die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass sich ein Vorgehen gegen diese Personen nicht lohnt. Von Ottilie, Otto und Oda kennt er nur den Vornamen. Kann er nun von Olivia die gesamte Forderung zurückverlangen?

Dies wäre jedenfalls dann möglich, wenn eine Gesamtschuld vorliegt. Eine Gesamtschuld liegt jedenfalls dann vor, wenn eine unerlaubte Handlung vorgelegen hat (vgl. den Fall des Amtsgerichts Springe). Daran wird es aber im Regelfall fehlen. Er muss seinen Anspruch daher auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB bzw. § 817 BGB) stützen. Es stellt sich daher die Frage, ob die "Beschenkten" auch bei ungerechtfertigter Bereicherung als Gesamtschuldner haften. Diese Frage befasst die Gerichte zunehmend. Das Oberlandesgericht Köln und ihm folgend das Landgericht Bonn und das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler lehnen eine solche Haftung ab. Danach könnte Anton von Olivia lediglich (5.000,00 €:8=) 625,00 € verlangen. Demgegenüber bejahte das Amtsgericht Altenkirchen mit Urteil vom 14.09.2006 - 71 C 148/06 - das Vorliegen einer Gesamtschuld. Olivia wäre danach zur Rückzahlung von 5.000,00 € verpflichtet und könnte dann Rückgriff bei Olga, Oktavia, Oda, Ornella, Ottilie, Otto und Oxanna nehmen. Es wäre ihr unter Zugrundelegung der Ansicht des Amtsgerichts Altenkirchen mit Rücksicht auf § 426 Abs. 2 BGB möglich nur Oda auf 4.375,00 € in Regreß zu nehmen.

Nachtrag: Gesamtschuldnerinnenausgleich

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem ein "Mitbeschenkter" auf Rückzahlung der kompletten Zahlung in Anspruch genommen worden war, obwohl er lediglich einen Anteil an dem Schenkball innehatte, und dann Regreß bei den anderen "Beschenkten" nehmen wollte. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach bejahte eine Gesamtschuldnerinnenausgleichsforderung. Es begründete dies damit, dass im Außenverhältnis ein Betrug vorgelegen habe (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 18.07.2007 - 62 C 578/06 -). Zum gleichen Ergebnis führt die Annahme des Landgerichts Memmingen, wonach Organisatoren aus § 826 BGB haften (LG Memmingen, Urt. v. 08.07.2008 - 2 O 340/08 -).

 

 

Rückabwicklung im Mehrpersonen-Verhältnis

von RA Frank Feser,

Die Gerichte müssen sich zunehmend mit der Frage befassen, was gilt, wenn bei Zahlung des Einsatzes im Rahmen eines Schenkkreises mehrere Personen handeln. Der Grundfall, dass Annegret (A), die sich in der Achterreihe befindet, an Erika (E), die sich in der Empfängerposition befindet, zahlt, ist nicht Thema dieses Beitrages. Vielmehr geht es um folgende Konstellationen:

Variante 1: A kann an dem Abend, an dem die Schenkungszeremonie stattfindet, nicht selbst erscheinen, da sie mit ihrem Ehemann, der von ihrer Beteiligung am Schenkkreis nichts weiss, zusammen Hochzeitstag feiern will. Ihre Freundin Bernadette (B) erklärt sich bereit, das Geld mitzunehmen und an E auszuhändigen.

Variante 2: A erscheint an dem Abend, an dem die Schenkung zelebriert wird. E ist jedoch verhindert und bitte ihre Freundin Constanze (C), das Geld in Empfang zu nehmen.

Variante 3: Weder A noch E sind anwesend. Das Geld wird von B an C ausgehändigt.

Variante 4: Dieter (D) möchte an einem Herzkreis teilnehmen. Da die Teilnahme hieran nur Damen vorbehalten ist, lässt er seine Bekannte Flora (F) teilnehmen. Dies kann natürlich in unterschiedlicher Konstallation, sei es, dass D "Schenker", sei es, dass D "Empfänger", sei es endlich, dass D "Schenker" und ein weiterer Mann, der unter fremdem Namen spielt, als "Empfänger" handelt, geschehen.

Variante 5: Die Empfängerposition wird von mehreren Personen ausgefüllt, von denen aber nur einige beim Empfang des Geldes anwesend sind. Dieser Fall ähnelt - vorbehaltlich der Gesamtschuldproblematik - der Variante 2.

Obigen Varianten ist gemeinsam, dass die dritte Person, die eingesetzt wird, einen Unsicherheitsfaktor bildet, da eine Unterschlagung (theoretisch) möglich ist. In Zivilprozessen spielen obige Konstellationen nicht selten eine Rolle. Es fragt sich dann, von welchem Standpunkt aus zu beurteilen ist, wer an wen eine Leistung erbracht hat. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, wer ist richtiger Kläger und wer ist richtiger Beklagter im Falle der Rückabwicklung. Ausgehend von den sog. Anweisungsfällen, also Bereicherungsverhältnissen mit Mehrpersonenkonstellationen, ist auch in Schenkkreisprozessen auf den sog. objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Maßgeblich ist danach die objektive Sicht des Empfängers (E). Zu untersuchen ist damit anhand der Charts, als wessen Leistung die Zahlung damals für den E zu bewerten war. Dies muss nicht zwingend die Person sein, die das Geld tatsächlich übergab.

Dieser Argumentation, wonach es auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt, schloss sich inzwischen auch das Amtsgericht Siegburg an (vgl. AG Siegburg, Beschl. v. 09.02.2007 - 111 C 199/06 - und AG Siegburg, Beschl. v. 20.08.2007 - 111 C 199/06 -). Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht (BGH, Urt. v. 06.11.2008 - III ZR 120/08 -).

 

Herz- und Schenkkreise: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels oder Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel? (§§ 284, 285, 287 StGB)

 

von RA Frank Feser,

Zum Teil wird die Meinung vertreten, bei der Veranstaltung eines Schenk- und Herzkreises handele es sich um eine Form des unerlaubten Glücksspiels. Vielmehr dürfte aber - wenn überhaupt - nur der Anwendungsbereich des § 263 StGB, Betrug, eröffnet sein.

Die Strafrechtsnormen der §§ 284, 285, 287 StGB, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (als besondere Ausformungen von Glücksspiel), setzen tatbestandlich das Vorliegen eines Glücksspiels voraus. Von einem Glücksspiel wird dann ausgegangen, wenn der Spieler sich von seinem nicht unwesentlichen Einsatz einen Gewinn verspricht. Dabei wird die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder überwiegend vom Zufall.

Sinn und Zweck der Strafvorschriften der §§ 284, 285, 287 StGB ist also grundsätzlich die Verhinderung der Ausnutzung der natürlichen Spielleidenschaft sowie die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs unter staatlicher Kontrolle zum Zwecke der Betrugsprävention. Im Falle der Teilnahme an einem Schenk- und Herzkreis motivieren den Teilnehmer an einer derartigen Veranstaltung aber keineswegs aleatorische Reize. Zwar erwartet er durch eine Teilnahme später ein Geschenk mit dem Vielfachen des Wertes seines selbst geleisteten Beitrags.

Gleichwohl erwartet er sein Geschenk als gewiss. Die Frage des Zufalls, ob er gewinnt oder verliert, stellt er sich nicht. In seiner sicheren Erwartung eines Vielfachen dessen, was er investiert hat, wird er -wenn überhaupt- getäuscht über die Realität seiner Aussichten. Insofern könnte der Anwendungsbereich des Betruges einschlägig sein, nicht aber der des unerlaubten Glücksspiels. Da es sich um kein unerlaubtes Glücksspiel handelt, macht sich ein Teilnehmer auch nicht nach § 285 StGB strafbar.

Zur etwaigen Strafbarkeit nach § 6c UWG a. F. darf auf den in der Urteilsdatenbank veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Usingen verwiesen werden.

Nachtrag:

von RA Frank Feser,

Die Staatsanwaltschaft Regensburg musste sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit der Frage befassen, ob Schenkkreise als unerlaubtes Glückspiel zu bewerten sind. Dies wurde verneint. In der Einstellungsverfügung der StA Regensburg vom 09.03.2007 - 111 Js 4748/07 - heisst es auszugsweise: "... Es handelt sich bei dem Schenkungskreis nicht um unerlaubtes Glückspiel gemäß §§ 284, 285 StGB. Bei einem Glückspiel hängen Gewinn und Verlust vom Zufall ab und nicht von der Einwirkung durch die Beteiligten. Bei einem Schenkungskreis kann der einzelne Teilnehmer aber das Spiel für sich selbst durch sein persönliches Geschick bei der Werbung neuer Mitglieder erfolgreich zu Ende spielen, ohne auf die anderen Teilnehmer angewiesen zu sein..."

Herz- und Schenkkreise: Sponsoring - Rechtliche Probleme

von RA Frank Feser,

Wenn es Schwierigkeiten gibt, neue Teilnehmer für Schenkkreise zu finden, verfallen manche Teilnehmer auf die Idee, im Wege des "Sponsorings" andere Personen zur Teilnehme zu motivieren, um den Schenkkreis "am Leben zu erhalten".

Das Sponsoring kommt dabei in verschiedenen Fallgestaltungen vor.

Häufig lässt die Person im Schenkball (Sponsor) jemanden als neuen Teilnehmer der Achterreihe zu (gesponsorte Person) und verzichtet dabei (vorläufig) auf die Zahlung. Es wird dann verabredet, dass im Falle der Beschenkung der gesponsorten Person eine "Nachschenkung" in der Weise erfolgen soll, dass aus dem Gewinn der gesponsorten Person der Sponsor den ursprünglich vorgesehen Einsatz erhalten soll.

Denkbar ist aber auch, dass eine interessierte Person (Sponsor) einer anderen Person (gesponsorte Person) Geld mit einer Zweckbestimmung darlehns- oder leihweise überlässt. Die Zweckbestimmung lautet dann etwa, dass der Betrag in einem bestimmten Schenkkreis eingesetzt werden soll. Die Rückzahlungsfälligkeit wird dann an die "Beschenkung" der gesponsorten Person geknüpft.

Weitere Fallkonstellationen sind möglich.

Die Gerichte befassen sich nun mit der Frage, was passiert, wenn die "gesponsorte Person" niemals eine Schenkung im Schenkkreis erlangte. Kann in diesen Fällen der Sponsor Rückzahlung verlangen ?

In der erstgenannten Fallgestaltung ist kein Geld geflossen. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt nicht vor, da zwischen Sponsor und gesponsorter Person kein Zahlungsfluss erfolgte.

Die zweitgenannte Person ist demgegenüber in rechtlicher Hinsicht interessanter.

Hier ist einmal an vertragliche Ansprüche zu denken. Ob die Sponsoringvereinbarung als Hilfsgeschäft des sittenwidrigen Schenkkreises anzusehen ist, kann - je nach Sach- und Beweislage - unterschiedlich beurteilt werden. Gelingt der Nachweis eines Hilfsgeschäfts, stellt sich die Rechtsfrage, ob das Sponsorgeschäft als sittenwidriges Hilfsgeschäft anzusehen ist. Hier sind ebenfalls unterschiedliche Beurteilungen denkbar. Gelangt man zur Annahme eines sittenwidrigen Hilfsgeschäfts scheidet ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus.

Denkbar sind dann Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ob diese allerdings auch dann bestehen, wenn der Sponsor nähere Kenntnis von dem Schenkkreis hatte, oder an § 817 Satz 2 BGB scheitern, wird uneinheitlich beurteilt. Das Landgericht Köln und das Landgericht Traunstein nehmen an, dass § 817 Satz 2 BGB anwendbar sei und verneinen einen Rückzahlungsanspruch des Sponsors (bestätigt durch LG Traunstein, Beschl. v. 02.07.2008 - 6 S 1629/08 -).

 

Herz- und Schenkkreise: Strafbarkeit wegen Betrug? (§ 263 StGB)


von RA Steffen Hahn,

Immer wieder geistern Meldungen durch die Presse, in denen von sogenannten Schenk- oder Herzkreisen die Rede ist. Regelmäßig handelt es sich um Veranstaltungen im privaten Kreis, bei welchen im Rahmen eines einfach anmutenden Schneeballsystems für diejenigen, die sich zur Teilnahme an einem solchen Zirkel entschließen, früher oder später scheinbar hohe Gewinne warten. Diese Gewinnerwartung scheitert jedoch regelmäßig daran, dass sich bereits nach kürzester Zeit nicht mehr genügend Teilnehmer im Bekannten- und/oderVerwandtenkreis finden lassen werden. Denn nach wenigen Runden ist der Vorrat an potentiellen Teilnehmern - die Teilnahmebereitschaft einmal unterstellt - schon allein aus rechnerischen Gründen erschöpft.

 


Noch bewegen sich die "Beschenkten" in einer rechtlichen Grauzone. Die Meinungen über die stafrechtlichen Bewertungen der oben genannten Veranstaltungen gehen auseinander. Herrschend ist die Auffassung, dass die Subsumtion unter den Begriff der Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) daran scheitern soll, dass der Gewinn des "Beschenkten" gerade nicht zufällig sei. Die Annahme eines Betruges gemäß § 263 StGB solle bereits am Fehlen der Täuschungshandlung scheitern, da die Teilnehmer an den Schenkungskreisen über die "Spielregeln" aufgeklärt würden. Zur Anwendung des § 6c des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt in diesem Zusammenhang so gut wie keine Stellungnahme vor.

Während die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten insbesondere an § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu messen sind, um in den Anwendungsbereich der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherungen zu gelangen (§§ 817, 819 und 820 BGB) und der Schwerpunkt der Diskussion hier bei der Frage der Sittenwidrigkeit der o.g. Veranstaltungen liegen dürfte, läßt die kriminalpolitische Diskussion auf sich warten. Dabei zeigen doch gerade die Pressemeldungen immer wieder, dass hier Handlungsbedarf besteht, sei es durch den Gesetzgeber oder durch die Gerichte.

Im Rahmen des Betrugstatbestandes ist bereits fraglich, ob eine Täuschungshandlung durch den Hinweis auf die Kenntnis der "Spielregeln" abgelehnt werden kann. Anknüpfungspunkt für die Täuschung dürfte die Suggestion sein , dass die Geschädigten eines Tages die Rolle des "Beschenkten" einnehmen könnten. Die den Geschädigten suggerierte Vorstellung ist nach wenigen Schenkungen mathematisch nicht mehr realisierbar. Der Standort der Überlegungen bewegt sich im Bereich der rechtlichen Zulässigkeit bewußter Selbstschädigungen. Wer sich mit den Schenkkreisen näher befasst, für den erschließt sich rasch, dass die Wahrscheinlichkeit, selbst in der Rolle eines Beschenkten zu landen, äußerst gering ist. Sind aber Zeitgenossen, welche die obigen Potenzrechenoperationen mangels hinreichender Kenntnis des bisherigen Verlaufs nicht vornehmen können, nicht schutzwürdig gegenüber den Praktiken spitzfindiger Geschäftemacher, denen es nur um die schnelle Mark auf Kosten anderer geht?

Läßt sich argumentieren, die Geschädigten seien keinem Irrtum erlegen, weil Ihnen das System erklärt worden sei? Es ist Tatfrage, ob den Opfern wirklich mitgeteilt wurde, wie (un-)realistisch ihre Erwartungen an einen Vermögensvorteil waren. Es liegt jedoch nahe, dass sich keine Teilnehmer für Schenkkreise mehr finden ließen, wenn diese der mathematischen Realität nach über ihre vermeintliche Rolle als künftiger Beschenkter aufgeklärt würden.

Gelingt es, die Klippen der Täuschungshandlung und der hierdurch hervorgerufenen Irrtumserregung im Rahmen des § 263 StGB zu umschiffen, so sei bei diesem Tatbestand noch das Merkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung als problematisch hervorgehoben. Der Täter muß von der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung wissen und diese gleichwohl wollen. Noch verhält es sich so, dass ein Teil der Justizbehörden Schenkkreise als Phänomen der Privatautonomie ansieht. Sie sehen in derartigen Konstellationen noch nicht die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten. Hier kollidiert die Handlungsfreiheit des Einzelnen mit staatlicher Bevormundung. Die Schwelle zur Annahme eines Verstosses gegen das Anstandsgefühl "aller billig und gerecht Denkenden" - eine Definition, die noch vom Reichsgericht stammt - scheint aber dort überschritten zu sein, wo eindeutig die intellektuelle Fähigkeiten eines Geschädigten überfordert wurden. Analog zu der Änderung der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bei Bankbürgschaften, die sich in den 90´er Jahren des letzten Jahrhundert gewandelt hat, dürfte hier für Geschädigte im Einzelfall Anlaß zu der Hoffnung bestehen, von ihnen eingesetztes Geld wiederzuerlangen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Betrug innerhalb von 5 Jahren verjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren hingegen bereits innerhalb von 3 Jahren.

Nachtrag:

Rechtsanwalt Frank Feser 

Die Frage, ob eine Strafbarkeit nach § 6c UWG a. F. in Frage kommt, wird kontrovers beurteilt. Während das Amtsgericht Usingen dies im Regelfall verneint, scheint das Landeskriminalamt Baden-Württemberg eine solche regelmäßig anzunehmen.

Nachtrag II:

Rechtsanwalt Frank Feser 

Mit der Frage, ob ein Betrug vorliegt, wenn dem Geschädigten zugesagt wird, im Falle seines Austritts, seinen Einsatz von 10.000,00 € zurückzuerhalten und der Empfänger dann aufgrund späterer finanzieller Schwierigkeiten außerstande ist, dies zu tun, musste sich die Staatsanwaltschaft Regensburg befassen. Mit Einstellungsverfügung gem. § 170 Abs. 2 StPO wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt (vgl. Verfügung der StA Regensburg vom 09.03.2007 - 111 Js 4748/07 -). Dort heisst es auszugsweise: "Es liegt kein Betrug vor. Der Anzeigeerstatter ist bei Beitritt zu dem Schenkungskreis über die hiermit verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Eine Täuschung ist insoweit nicht ersichtlich. Dem Anzeigeerstatter wurde zwar zugesagt, dass die von ihm bezahlte Einlage von 10.000,00 Euro bei einem Austritt aus dem Schenkungskreis zurückbezahlt wird. Dies ist bisher nicht geschehen. Es ist aber nicht ausschließbar, dass der Beschuldigte ... erst aufgrund nachträglich entstandener finanzieller Schwierigkeiten zur Rückzahlung nicht in der Lage war. Dass er von vorneherein nicht vorhatte, die Einlage zurückzubezahlen, kann ihm nicht nachgewiesen werden..." Ähnlich entschied nun die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (vgl. Einstellungsverfügung vom 10.04.2007 - 90 Js 4270/05 -).

Steuerliche Aspekte von Herzkreisen und Schenkkreisen: Die Schenkungssteuer


von RA Frank Feser,


Bei der steuerlichen Betrachtung von Herz- und Schenkkreisen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendung von Beträgen der Schenkungsteuer unterliegt. Schenkungsteuerrechtlich relevant sind Schenkungen, also laut § 2 ErbStG freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Berechnung der Schenkungsteuer richtet sich vereinfacht dargestellt nach folgendem Schema.

 

Schenkungsteuer =
Steuerpflichtiger Wert x Steuersatz =
[Wert der Schenkung (a) - Freibetrag (b)] x Steuersatz

 

(a) Wert der Schenkung
Der Wert der Schenkung ist im Hinblick darauf, dass in Herz- oder Schenkkreisen typischerweise Geldbeträge zugewendet werden, ohne nennenswerte Probleme zu ermitteln. Üblich ist ein Betrag von 5.000,00 € (Kieler Nachrichten). Freilich kommen auch niedrigere Beträge in Frage. So sind in den sogenannten Sternenkreisen Beträge von 500,00 € üblich (Artikel).

(b) Freibetrag
Nicht ohne Grund beträgt die "Schenkung" in aller Regel 5.000,00 €. Dieser Betrag liegt knapp unter dem Schenkungsteuerfreibetrag von 5.200,00 € des § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Eine Zusammenstellung der Freibeträge findet sich bei der Volksbank Wiesloch. Es ergibt sich damit kein steuerpflichtiger Wert, mithin keine Schenkungsteuerpflicht, sofern die Zuwendung unter 5.200,00 € liegt.

Rechtslage in der Schweiz

von RA Frank Feser,

Auch in der Schweiz werden Schenkkreisveranstaltungen durchgeführt. Grundsätzlich ist dort von einem Verbot derartiger Schneeballsysteme, die als lotterieähnlich eingestuft werden, auszugehen. Art. 1 des Lotteriegesetzes bestimmt:

"Art. 1
1 Die Lotterien sind verboten.
2 Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird."

Einen Straftatbestand beinhaltet Art. 38 Absatz 1 des Lotteriegesetzes. Dort heisst es:

"Art. 38
1 Wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.
2 Straffrei ist das Einlegen in eine Lotterie."

Nimmt ein Schweizer Bürger an einer Schenkkreisveranstaltung in der Bundesrepublik Deutschland teil, stellt sich mitunter die Frage, welches Gericht zuständig ist. Nach Art. 5 Nr. 3 des  Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.275.11.de.pdf) ist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung auch das Gericht des Tatorts international zuständig. Nimmt man einen Fall der unerlaubten Handlung an, so müssen Schweizer damit rechnen, auch vor einem deutschen Gericht auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Dies ist insofern besonders prekär, da die Zustellung einer Klageschrift die Inanspruchnahme eidgenössischer Hoheitsträger erfordert. Dies kann für "Beschenkte" wiederum gleichsam nebenbei zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 38 des Lotteriegesetzes führen.

Zur Rechtslage in der Schweiz darf ergänzend noch auf das Urteil des Kassationshofes des schweizerischen Bundesgerichts vom 06.05.2006 - 6 P.69/2006 - und - 6 S.130/2006 /bri - verwiesen werden.

Organisieren Schweizer Staatsbürger einen Schenkkreis in Deutschland, so können sie unter Umständen vor deutschen Gerichten auf Rückzahlung verklagt werden (so etwa in dem Fall "Menschen helfen Menschen", LG Memmingen, Urt. v. 08.07.2008 - 2 O 340/08 -).

Prozessuale Fragen

von RA Frank Feser 

In vielen Schenkkreisprozessen stellen sich dieselben prozessualen Rechtsfragen.

Bedeutung der Charts

In den meisten Schenkkreisen, Herzkreisen, Tafelrunden und ähnlichen Gewinnsystemen werden Grafiken angefertigt und ausgeteilt, welche den jeweiligen Stand der Teilnehmer innerhalb des Systems ausweisen (sog. Charts). Häufig stellt sich die Frage, wie solche Charts zivilprozessual einzuordnen sind.

Das Landgericht Bonn führte hierzu aus: "... Die Charts schließlich erklären und beweisen im Ergebnis nichts. Sie sind schon keine Urkunden, weil sie keinen Aussteller aufweisen. Sie verkörpern auch keine Gedankenerklärungen, weil sie lediglich Kreise mit Namen, Anteilen und Zahlen ohne nähere Erläuterung enthalten..." (LG Bonn, Hinweisverfügung vom 13.08.2007 - 6 S 147/07 -).

Dem ist insoweit zuzustimmen, als es sich bei den Charts regelmäßig nicht um Urkunden im Sinne der Zivilprozeßordnung handelt. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass die Prozeßparteien von Schenkkreisprozessen in den meisten Fällen übereinstimmend von bestimmten Charts ausgehen. In diesem Falle gehören die Charts zu dem unstreitigen Parteivorbringen, welches das Gericht zugrundelegen muss. Mitunter können sich auch Zeugen an Charts erinnern, so dass Beweisaufnahmen bei Vorhalt von Charts vereinzelt eine erstaunliche Wendung nehmen. Vor diesem Hintergrund ist die prozessuale Bedeutung von Charts hoch.

Fehlendes Erinnerungsvermögen

Werden Rückzahlungsklagen erst drei oder vier Jahre nach der Leistung des Einsatzes geführt, so fehlt den Beteiligten teilweise das Erinnerungsvermögen, sich an die Einzelheiten zu erinnern. Dies gilt umso mehr, wenn die Beteiligten mehrfach an Schenkkreisen oder ähnlichen Gewinnsystemen teilgenommen haben.

Beruft sich eine Prozeßpartei in einem Schenkkreisverfahren auf fehlendes Erinnerungsvermögen, so ist dies riskant. Nach § 138 ZPO können nur solche Tatsachen mit Nichtwissen bestritten werden, die nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung waren. Die Gerichte halten daher die Prozeßparteien für verpflichtet, etwaige Erinnerungslücken durch Erkundigungen bei anderen Beteiligten aufzuhellen (AG Waldbröl, Urt. v. 06.11.2006 - 15 C 259/06 -).

Verjährung der Ansprüche III

von Rechtsanwalt Frank Feser

Inzwischen mussten sich die Gerichte wiederholt mit Verjährungsproblemen befassen, weil die "Schenkungen" zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Mahnbescheides mehr als drei Jahre alt waren.

Problematisch ist die Frage, wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis betreffend die, den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BGB vorliegt.

Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urt. v. 14.05.2008 – 5 S 58/08 -) hebt darauf ab, ob der „Schenker“ die Spielregeln verstanden hat. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht könnte eine Verjährung bejaht werden. Ob diese Entscheidung einer höchstrichterlichen Prüfung, welche das Landgericht Bonn in seinem Urteil zugelassen hat, stand hält, bleibt abzuwarten. Das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil führt das Aktenzeichen III ZR 132/08.

Das Landgericht  Köln (LG Köln, Beschl. v. 3.12.2007 - 13 T 301/07 -; LG Köln, Beschl. v. 02.01.2008 – 13 T 261/07 -) vertritt zur Rückabwicklung von Schenkkreisen die Auffassung, dass sich die Kenntniss bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auf den Umstand erstrecken müsse, das das Spielsystem darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss. Aus bloßen Teilnahme an einem Schenkkreis könne jedoch nicht gefolgert werden, dass sich alle Teilnehmer leichtfertig der Einsicht in das sittenwidrige Konzept des Schenkkreises verschlossen hätten. Ähnlich argumentiert das Landgericht Freiburg (Urt. v. 29.06.2005 - 5 O 409/05 -).

Unter Zugrundelegung dieser Ansicht, tritt – vorbehaltlich der weiteren Problematik hinsichtlich der Kenntnis von dem Schuldner - frühestens zum Jahreswechsel 2008/2009 Verjährung ein.

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urt. v. 27.10.1999 - 13 U 61/99 -, OLGR 2000, 255) und das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.1.2008 - 2/24 S 122/07 - nicht rechtskräftig;    Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof Az. X ZR 33/08) haben dagegen darauf abgestellt, ob bzw. wann sich dem Leitungsempfänger hätte aufdrängen müssen, das er die beabsichtigte Vervielfachung des Spieleinsatzes nicht erzielen könne und dass die Versprechungen bei Spieleinstieg unzutreffend waren.

Zur Rechtsprechung des LG Bonn ist wie folgt Stellung zu beziehen:

Der Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hebt auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ab. Anspruchsbegründender Umstand ist neben der bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens auch das Fehlen eines Rechtsgrundes. Das Fehlen eines Rechtsgrundes erschließt sich aber nur, wenn die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen, bewusst sind. Die einheitliche Rechtsprechung bewertet Schneeballsysteme aus folgenden Erwägungen als sittenwidrig:

  • die zwangsläufige Marktverengung,
  • die Ausnutzung der Leichtgläubigkeit, Unerfahrenheit und des Spieltriebs,
  • die generelle Sozialschädlichkeit.

Warum diese Umstände im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 BGB gleichsam ausgeblendet werden sollen, lässt sich nicht nachvollziehen.

Die Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch das LG Bonn begegnet systematischen Bedenken. Das starre Abstellen auf objektive Momente stellt nach der internen Gesetzessystematik Ausnahme dar. Der Grundsatz des § 199 Abs. 1 BGB beinhaltet objektive und subjektive Tatbestandselemente. Die Ausnahmeregelungen der § 199 Abs. 2 bis 4 BGB, die längere Fristen beinhalten, heben nur auf objektive Elemente ab.

Dementsprechend führt die Lesart des LG Bonn, wonach die bloße Kenntnis der Spielregeln genügen soll, durch eine Anlehnung an die Ausnahmebestimmungen im Ergebnis zu einer Verwässerung des Grundsatzes.

§ 199 Abs. 1 BGB fand – für Teilbereiche – einen Vorläufer in § 852 BGB a. F. Dort entwickelte sich folgende Judikatur: So ist für Arzthaftungsanspruch anerkannt, dass der Anspruchsteller Tatsachen kennen muss, aus denen sich für den medizinischen Laien u. a. ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist (vgl. BGH NJW 2001, 885). Im Bereich der Kapitalanlagen wird teilweise eine Kenntnis des Anlegers von bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhängen - wie das Gebühren und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf die Gewinnchancen des Anlegers – verlangt (BGH NJW 2002, 2777). Auch im Bereich der Amts- und der Notarhaftung sind vergleichbare Anforderungen aufgestellt worden, die letzlich daran knüfpen, ob der Anspruchsteller zutreffende Schlüsse zieht (BGH  NJW 1999, 2041).

Die  vorstehenden, zu § 852 Abs. 1 BGB a. F ergangenen Entscheidungen haben  gemeinsam, dass sie in bestimmten tatsächlich oder rechtlich komplexen Spezialmaterien auf die von der Rechtsprechung entwickelte Zumutbarkeitsformel zurückgreifen, nach der die Verjährung erst dann beginnt, wenn der Anspruchsteller so viel weiß, dass er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechslage kann der Verjährungsbeginn dabei auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifener Voraussetzung der Verjährungsbeginn fehlt (BGH NJW 1999, 2041; BGHZ 122, 317).

Bedenkt man, dass die Verjährungsvorschriften einen einfachgesetzlichen Ausgleich zwischen dem Postulat der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits beinhalten, so kann der in § 242 BGB wurzelnde Zumutbarkeitsgesichtspunkt nicht außer Betracht bleiben.

Auch das Landgericht Hildesheim (LG Hildesheim, Urt. v. 02.02.2007 - 7 S 246/06 -),das Amtsgericht Brühl (AG Brühl, Urt. v. 17.08.2007 - 22 C 82/07 -), das Amtsgericht Holzminden (AG Holzminden, Urt. v. 15.08.2006 - 6 C 572/05 -) und das Amtsgericht Kerpen (AG Kerpen, Urt. v. 19.06.2008 - 25 C 95/07 -) vertreten den Standpunkt, dass der Verjährungsbeginn mit Rücksicht auf die – bis zur höchstrichterlichen Klärung mit Urteilen vom 10.11.2005 - unklare und verworrene Rechtslage, hinausgeschoben ist.

Rechtslage in Polen    

von RA Frank Feser und Frau stud. iur. Karolina Jarzębska

Nach dem Gesetz über die Bekämpfung der unredlichen Konkurrenz vom 16.04.1993 und der Gesetzesergänzung von 05.07.2002 sind Schneeballsysteme in Polen verboten.
Artikel 17 des Gesetz über Bekämpfung die unredliche Konkurrenz verbietet Schneeballsysteme als Fall der unredlichen Konkurrenz. Artikel 24a des Gesetz über Bekämpfung die unredliche Konkurrenz sieht für die Organisation oder Leitung eines Schneeballsystems eine  Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren vor.

Was zivilrechtliche Fragen anbetrifft, so verhält sich hierüber das Zivilgesetzbuch. Artikel 405 des Zivilgesetzbuches behandelt die ungerechtfertigte Bereicherung und bestimmt eine Rückzahlungsverpflichtung desjenigen, der ohne Rechtsgrundlage einen Gewinn erhält. Nach Artikel 413 des Zivilgesetzbuches ist ein Gewinn, der aus einem Spiel oder Tippspiel resultiert, zu erstatten, wenn das Spiel oder die Wette illegal ist.


 

Pyramidy finansowe w Polsce

Karolina Jarzębska

Zgodnie z ustawą z dnia 16 kwietnia 1993 roku o zwalczaniu nieuczciwej konkurencji i zmianą tej ustawy z 5.07.2002 roku w Polsce jak i w większości innych państw piramidy finansowe są zabronione. Mimo, że jest to wedle prawa zabronione to jednak oszuści wciąż próbują organizować takie nielegalne interesy. Artykuł 24a ustawy o zwalczaniu nieuczciwej konkurencji stanowi, że kto organizuje system sprzedaży lawinowej lub takim systemem kieruje, podlega karze pozbawienia wolności od 6 miesięcy do lat 8. Artykuł 17 stanowi, że organizowanie systemu sprzedaży lawinowej jest czynem nieuczciwej konkurencji. Analizując dalej powyższą kwestię należałoby sięgnąć do Kodeksu cywilnego. Artykuł 405 o bezpodstawnym wzbogaceniu stanowi, że kto bez podstawy prawnej uzyskał korzyść majątkową kosztem innej osoby, obowiązany jest do wydania korzyści w naturze, a gdyby to nie było możliwe, do zwrotu jej wartości. Istotny jest także artykuł 413, według którego, kto spełnia świadczenie z gry lub zakładu, może żądać zwrotu, gdy dane gry lub zakłady były zakazane lub nierzetelne.