Versicherungsrecht
 
 
         
   
     
 
Datum   Gericht   angewandte Vorschrift   Kurzinfo      
18.03.2010   Landgericht Traunstein   § 204 BGB  
Das Landgericht Traunstein befasst sich im Rahmen einer Schenkkreis-Rückzahlungsklage mit der Frage, wie uneinheitlicher Klagevortrag und eine Zeugenaussage, die von Aussagen in anderen Verfahren abweicht, zu bewerten sind. Daneben werden die Probleme des sog. Essensgeldes und der Verjährung abgehandelt. Nach Ansicht des Landgerichts Traunstein ist eine Zustellung dann nicht demnächst, wenn der Kläger sich mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mehr als 14 Tage Zeit lässt.
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16.03.2010   Amtsgericht Ebersberg   § 812 BGB  
Mit den Folgen einer unterlassenen Streitverkündung im Vorprozeß gegen die Person, die das Geld in Empfang genommen hat, befasst sich das Amtsgericht Ebersberg. Außerdem befasst sich das Gericht mit Fragen nach der internationalen und örtlichen Zuständigkeit.
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18.02.2010   Landgericht München I   § 488 BGB   Zur Frage, welche Bedeutung der Verwendung von Team-Namen zukommt.
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17.12.2009   Landgericht Bielefeld   § 812 BGB  
Das Landgericht Bielefeld verurteilt den Empfänger von Zahlungen einer sog. Tafelrunde, deren Spielverläufe im Internet in einem passwortgeschützten Bereich veröffentlicht waren, nach den Grundsätzen des Schenkkreisrechts zur Rückzahlung.
Zinsen sind seit Empfang des Geldes geschuldet.
Zum Beweiswert von Zeugenaussagen, die vom Bruder der Klagepartei bekundet werden, und zur Frage nach der Zulässigkeit einer Abtretung von Ansprüchen zwecks Erlangung einer Zeugenstellung äußert sich die Kammer ebenfalls.

Nachtrag:

Inzwischen hat der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und wies auf folgende Gesichtspunkte hin:

"18 U 28/10
...
3.
Der Senat regt zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten an, dass der Kläger seine Klage hinsichtlich des für 2003 geltend gemachten Zinsanspruchs zurücknimmt und der Beklagte der Klagerücknahme anschließend zustimmt und seine Berufung zurücknimmt. Denn die Berufung des Beklagten dürfte lediglich hinsichtlich der für 2003 zuerkannten Zinsen Aussicht auf Erfolg haben.

1.     Die Rückzahlungsverpflichtung des im Rahmen eines Schenkkreises Beschenkten ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB...
2.     Die Annahme des Landgerichts, dass Beschenkter allein der Beklagte und nicht auch seine Ehefrau ist, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass die „Halbierung des Erhaltenen“ lediglich eine „interne Vereinbarung“ zwischen ihm und seiner Ehefrau gewesen sei und Frauen bei der Tafelrunde nicht zugelassen gewesen seien. Zu einer Kenntnis der Schenker von der internen Beteiligung hat er lediglich angegeben, dass er auch denke, dass diese allen Beteiligten klar gewesen sei (GA 70 f.). Tatsachen, weshalb dies den Schenkern bewusst gewesen sein sollte, hat er indes nicht dargetan. Aus diesem Grunde stellt die Nichtvernahme seiner Frau durch das Landgericht entgegen der Ansicht des Beklagten auch keinen Verfahrensfehler dar, zumal sie für eine Kenntnis der Schenker auch nicht benannt war (GA 30).
3.     Die Berufungsbegründung zeigt auch keine Fehler des Landgerichts bei der Beweiswürdigung auf, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu begründen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landgericht nicht ein Eigeninteresse der Zeugen verneint, sondern lediglich angenommen, dass diesem vorliegend kein derartiges zukäme, das es gerechtfertigt erscheinen lassen würde, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Dem schließt sich der Senat nach vorläufiger Bewertung an. Beide Zeugen haben detaillierte Aussagen getätigt, dabei indes Erinnerungslücken freimütig offen gelegt. Gründe, die Richtigkeit ihrer Bekundungen in Zweifel zu ziehen, sind weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt. Dies gilt auch insoweit, als der Zeuge auf der von dem Beklagten geführten Chartliste auf Position 6 und somit nicht auf einer Schenkposition geführt wird, und lediglich 2.500 € gezahlt haben will. Denn auch wenn sich der Zeuge im konkreten Fall nicht an eine besondere Absprache zu erinnern vermochte, hat er jedoch auch bekundet, dass innerhalb von Tafelrunden durchaus besondere Absprachen möglich waren und es auch vorgekommen ist, dass jemand direkt die Position eines Ritters erkaufen konnte. Die unterbliebene Einvernahme der Ehefrau des Beklagten sowie der weiteren von ihm benannten Zeugen begründet auch hier keinen Verfahrensfehler des Landgerichts, da sie nicht für die Frage benannt waren, ob und welche Beträge sie  gezahlt hatten. Schließlich stehen auch die vorgelegten Schenkungsurkunden nicht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers und seiner Brüder. Dass die des Klägers auf den 16.01.2003 datiert, erklärt sich damit, dass er erst an diesem Tage die Überweisung an den Beklagten vorgenommen hat. Das Datum 08.01.2003 auf der Schenkungsurkunde des Zeugen beruht nach seinen Angaben, denen der Beklagte nicht widersprochen hat, darauf, dass der Schenkkreis ursprünglich an diesem Tage hätte stattfinden sollen, dann jedoch um eine Woche verlegt worden ist.
4.     Zu Recht hat das Landgericht auch eine Verjährung der Hauptforderung verneint, da diese rechtzeitig durch die Zustellung des Mahnbescheides im Dezember 2006 gehemmt worden ist.
5.     Verjährt dürfte indes der nach § 819 BGB bestehende (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 819 Rn. 7 m.w.N.) Zinsanspruch des Klägers für 2003 sei, da dieser nicht mit dem Mahnbescheid geltend gemacht war und erst mit am 02.07.2007 zugestelltem Schriftsatz vom 26.06.2007 rechtshängig gemacht worden ist. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB, so dass Verjährung insoweit am 31.12.2006 eingetreten ist. Die erforderliche Kenntnis des Klägers von dem Bestehen des Rückzahlungsanspruchs hat bereits bei Vornahme der Schenkung vorgelegen ( vgl. BGH NJW 2009, 984, Tz. 10 ff.). Im Übrigen sind die weiteren Zinsansprüche nicht verjährt, da z. B. die Verjährung des Zinsanspruchs für das Jahr 2004 nach §§ 195, 199 BGB erst am 31.12.2007 endete und bereits vorher die Hemmung der Verjährung durch den angeführten Schriftsatz bewirkt wurde.
Hamm, den 31.05.2010"
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09.06.2009   Amtsgericht Euskirchen   § 812 BGB  
Das Amtsgericht Euskirchen befasst sich mit den Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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02.06.2009   Amtsgericht Siegburg   § 812 BGB  
Inhalt des Urteils sind Zuordnungsprobleme bei Überweisung von Einsätzen auf Drittkonten beim sog. Speed-Schenkkreis, der  nicht vier, sondern drei Ebenen aufweist.
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24.04.2009   Landgericht Frankfurt   § 812 BGB   Das Landgericht Frankfurt befasst sich mit dem Einwand, das Geld wäre für jemand anderes entgegen genommen worden.
Interessant ist die Entscheidung überdies im Hinblick auf die Zinsfragen.
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20.03.2009   Landgericht München II   § 812 BGB   Das Landgericht München II befasst sich mit Nachweisfragen.
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18.12.2008   Bundesgerichtshof   § 199 BGB   Der Bundesgerichtshof klärt Verjährungsfragen im Zusammenhang mit Schenkkreisen. Danach ist regelmäßig von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen.   ansehen...  
18.12.2008   Amtsgericht Leipzig   § 812 BGB  
Weist ein Schenkball mehrere Empfänger auf und will der Schenker seinen Einsatz zurückerhalten, obwohl er nicht genau weiss, wie die Beträge im Schenkball verteilt worden sind, so empfiehlt es sich, im ersten Rückzahlungsprozess allen weiteren Empfänger aus dem Schenkball den Streit zu verkünden. Im Folgeprozess gegen einen anderen Beschenkten aus dem Schenkkreis, dem der Streit verkündet worden ist, kann dieser dann nicht mehr einwenden, er habe kein Geld erhalten. Das Gericht kann dann auf die Beweisergebnisse der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung zurückgreifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erste Prozeß belegt, dass eine Zahlung tatsächlich erfolgte und nach bestimmten Quoten verteilt worden ist.
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19.11.2008   Amtsgericht München   § 93 ZPO  
Das Amtsgericht München setzt sich mit der Frage auseinander, wie lange ein "Beschenkter" kostenneutral die Geldübergabe bestreiten kann.
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06.11.2008   Bundesgerichtshof   § 812 BGB  

Wer als Empfänger des Geldbetrages, der im Rahmen eines Schenkkreises zugewendet wird, anzusehen ist, bestimmt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Zweifel nach einer objektiven Betrachtungsweise (so schon RA Feser unter http://schenkkreis-recht.de/information/index.php#dreieck). Im Rahmen der objektiven Betrachtungsweise sind Charts zu berücksichtigen.

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05.11.2008   Amtsgericht Hannover   § 812 BGB  
Das Amtsgericht Hannover befasst sich in der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidungen mit den Anforderungen an die Darlegungslast im Zusammenhang mit der Rückzahlungsklage einer Schenkerin.
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22.10.2008   Amtsgericht Schweinfurt   § 817 Satz 2 BGB  

Das Amtsgericht Schweinfurt versagt dem BGH die Gefolgschaft und wendet § 817 Satz 2 BGB an.

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02.10.2008   Amtsgericht Calw   § 199 BGB  

Das Amtsgericht Calw befasst sich unter Berücksichtigung der uneinheitlichen Rechtsprechung zu diesem Thema mit der Frage, wann ein Rückzahlungsanspruch wegen Schenkkreisteilnahme verjährt. Es geht dabei davon aus, dass drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die "Schenkung" erfolgt und der "Schenker" Kenntnis von den Schenkkreisregeln Verjährung eintritt. Demgemäß verjährt nach Ansicht des Amtsgerichts Calw ein Rückzahlungsanspruch wegen einer "Schenkung", die im Januar 2002 erfolgte, mit Ablauf des Jahres 2005.

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23.09.2008   Landgericht Stuttgart   § 199 BGB  

Das Landgericht Stuttgart befasst sich mit verschiedenen Rechtsfragen.

Zum einen geht es um prozessuale Fragen bei der Konstellation, dass der Schenker unter dem Namen eines Dritten eine Zahlung tätigt. In diesem Falle ist eine Prozeßstandschaft des Schenkers nach Ansicht der Kammer zulässig, wenn der Dritte einwilligt. Was den Verjährungsbeginn anbelangt, so stellt das Landgericht Stuttgart in diesen Fällen jedoch auf die Kenntnis des Schenkers ab.

Zum zweiten geht es um die Frage, wer eine sittenwidrige Sponsorvereinbarung beweisen muss.

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15.09.2008   Amtsgericht Landsberg am Lech   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Landsberg am Lech, das der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, befasste sich im Rahmen eines Rückzahlungsprozesses wegen einer Schenkung im Rahmen des Schenkkreises AFO Activ Forum Deutschland, die sich in München ereignete, mit dem Einwand, dass die Schenkung an mehrere Empfänger aufgeteilt worden sei.

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12.08.2008   Amtsgericht Dachau   § 817 BGB  
Das Amtsgericht Dachau folgt der Rechtsprechung des BGH und verurteilt den Beschenkten eines Schenkkreises zur Rückzahlung. Vorgerichtliche Anwaltskosten können nach der Entscheidung nur im Falle der Säumnis geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist von drei Jahren wird durch Einreichung der Klage gehemmt.
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09.07.2008   Amtsgericht Bonn   § 199 BGB   Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Schenkkreisrückzahlungsforderungen wegen Schenkungen aus dem Jahre 2003 seit Anfang 2007 verjährt sind.   ansehen...  
08.07.2008   Landgericht Memmingen   §§ 826, 819 BGB  
Die Entscheidung befasst sich mit der verschärften Haftung einer Organisatorin, welche aus der Schweiz heraus Schenkkreise in der Bodenseeregion veranstaltete und sich dabei bereicherte. Die Kammer bejaht eine Haftung auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
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27.05.2008   Amtsgericht Köln   § 812 BGB   Der "Schenker" ist im Rahmen einer Rückzahlungsklage beweispflichtig. Gelingt der Nachweis nicht, ist mit einer Klageabweisung zu rechnen.   ansehen...  
14.05.2008   Landgericht Bonn   § 199 BGB  

Das Landgericht Bonn befasst sich sehr eingehend mit Verjährungsfragen. Die Kenntnis von den drei BGH-Urteilen sei danach für die Ermittlung der Verjährungsfrist unbeachtlich.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Mit Urteil vom 18.12.2008 wies der BGH die Revision zurück (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08 -).

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23.04.2008   Amtsgericht Traunstein   § 819 BGB  

Die Entscheidung ist insofern von Interesse, als die BGH-Rechtsprechung auch auf Sponsoring und Darlehnsverträge im Zusammenhang mit Schenkkreisen angewandt wird.

Rückzahlungsforderungen sind nach Ansicht des Gerichts seit Empfang zu verzinsen.

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02.04.2008   Amtsgericht München   § 812 BGB   Das Amtsgericht München wendet in einem Fall, welcher sich auf das Freundschaftsforum bezieht, die höchstrichterlichen Grundsätze zur Rückzahlung von Einsätzen, die im Rahmen von Schenkkreisen geleistet worden sind, an und verurteilte den "Beschenkten" zur Rückzahlung.   ansehen...  
19.03.2008   Landgericht Bonn   § 812 BGB  

Das Landgericht Bonn befasst sich mit der Frage, ob der Verjährungseinwand auch dann Platz greift, wenn der Mahnantrag nur vage Angaben beinhaltet, die erst im Laufe des Prozesses und damit nach Eintritt der Verjährung präzisiert werden. Das Landgericht Bonn hält eine nachträgliche Konkretisierung für zulässig und verneint den Eintritt der Verjährung.

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13.03.2008   Bundesgerichtshof   § 817 BGB  

Unter Bekräftigung seiner bisherigen Rechtsprechung erweitert der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung, wonach § 817 Satz 2 BGB im Rahmen von Schenkkreisrückzahlungsklagen unanwendbar sei, dahin, dass sich dies nicht nur auf Initiatoren, sondern auf sämtliche Beschenkte erstreckt.

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29.02.2008   Landgericht Wiesbaden   § 812 BGB   Das Landgericht Wiesbaden folgt dem BGH nicht und weist die Rückzahlungsklage mit Rücksicht auf die Kenntnis der Klägerin von der Teilnahme an einem sittenwidrigen System ab.   ansehen...  
16.01.2008   Amtsgericht Bonn   § 199 BGB  

Das Amtsgericht Bonn erörtert im Rahmen einer Rückzahlungsklage des "Schenkers" eines Schenkkreises Verjährungsfragen. Zunächst einmal hält es fest, dass die Verjährung nicht erst mit Kenntnis von den BGH-Urteilen zu laufen beginne. Weiterhin thematisiert das Gericht die Frage, inwieweit die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung hemmt. Dies war deswegen besonders bedeutsam, weil im Mahnantragsformular ein anderes Datum der "Schenkung" genannt worden war, als in der Anspruchsbegründungsschrift.

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16.01.2008   Amtsgericht Bonn   § 199 BGB   Das Gericht befasst sich mit Verjährungsfragen und weist darauf hin, dass nur eine zutreffende Angabe des Vorfalles im Mahnantrag geeignet ist, die Verjährung zu hemmen.   ansehen...  
15.01.2008   Landgericht Traunstein   § 488 BGB  

Gewährt eine Organisatorin eines Schenkkreises einem Teilnehmer ein Darlehn, welches bestimmungsgemäß als Einsatz des "Schenkers" für eine weitere Organisatorin des Schenkers eingesetzt werden soll und wird es hierfür auch verwandt, so kann die Darlehnsgeberin nach Ansicht des Landgerichts Traunstein vom "Schenker" keine Darlehnsrückzahlung verlangen.

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15.01.2008   Amtsgericht Bergheim   § 817 BGB  
Das Amtsgericht Bergheim meint, dass derjenige, welcher eine Position im Rahmen eines Schenkkreises "abkauft" nicht schutzwürdig sei.
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05.12.2007   Amtsgericht Düsseldorf   § 817 BGB   Das Amtsgericht Düsseldorf schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.   ansehen...  
20.11.2007   Landgericht München II   § 812 BGB  

Das LG München II befasste sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit der Frage, ob sog. Ausgleichszahlungen von Dritten der Rückforderung entgegen gehalten werden können. Die Kammer bejaht dies.

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13.11.2007   Landgericht Augsburg   § 812 BGB  

Die Entscheidung bezieht sich auf das Zukunftsprojekt Deutschland und befasst sich mit der Frage, ob die organisatorische Struktur eines Schenkkreises als Verein (in Gründung) einem Rückzahlungsanspruch entgegen steht. Diese Frage wird verneint.

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08.11.2007   Landgericht München I   § 1 VVG  

Das Landgericht München I vertritt den Standpunkt, dass Schenkkreise als Spiel zu bewerten seien, so dass Rechtsschutzversicherungen für gerichtliche Auseinandersetzungen nicht eintrittspflichtig seien.

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06.11.2007   Landgericht Essen   § 812 BGB  

Stehen mehrere Personen in einem Schenkball und übergibt der Schenker seinen Einsatz nur an eine Person, so fungiert diese in Ansehung der auf die übrigen "Beschenkten" entfallenden Anteile als bloße Zahlstelle.

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31.10.2007   Landgericht Bochum   § 812 BGB   Das Landgericht Bochum setzt sich im Rahmen einer Berufung betreffend die Rückabwicklung eines Schenkkreises mit einer Dreieckskonstellation auseinander.   ansehen...  
25.09.2007   Amtsgericht Brühl   § 607 BGB  

Das Amtsgericht Brühl befasste sich mit einem Fall des sog. Sponsoring. Eine Teilnehmerin der Achterreihe hatte einer Bekannten Geld überlassen, damit diese in dem Schenkkreis einsteigen kann, in welchem auch die Teilnehmerin sich zu engagieren gedachte. Das Gericht verurteilte die Bekannte zur Rückzahlung des überlassenen Geldes.

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10.09.2007   Landgericht Siegen   § 812 BGB  

Das Landgericht Siegen erteilt der Rechtsprechung des Amtsgerichts Olpe, welche von der BGH-Linie abweichen wollte, eine Absage. Es befasst sich überdies mit Beweisfragen im Zusammenhang mit der Übergabe von Umschlägen durch Dritte.

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05.09.2007   Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler   § 812 BGB  

Stehen mehrere Personen im Schenkherz, so haften die Beschenkten gegenüber dem Schenker nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler nicht als Gesamtschuldner.

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08.08.2007   Amtsgericht Diez   § 204 BGB  

Wer "Beschenkter" im Rahmen eines Schenkkreises ist, richtet sich nach Auffassung des Amtsgerichts Diez nicht zwingend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern im Zweifel nach der Chartliste, wenn diese mit der tatsächlichen Geldübergabe übereinstimmt. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und wird durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt.

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31.07.2007   Amtsgericht Kerpen   § 817 BGB  

Das Amtsgericht Kerpen lehnt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB ab.

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19.07.2007   Amtsgericht München   § 819 BGB  

Das Amtsgericht München verurteilt einen Beschenkten zur Rückzahlung des Einsatzes. Interessant ist an der Entscheidung, dass die Klagepartei nicht selbst, sondern durch einen Dritten die Geldscheine übergab. Das Gericht lässt offen, ob der Dritte als Stellvertreter oder als Bote zu bewerten ist. Mit dem Oberlandesgericht Köln lässt das Amtsgericht München im Rahmen des § 817 BGB individuelle Umstände - hier die behauptete Mitinititatoreneigenschaft der Klagepartei - offen. Schenkungs- und Chartteilnehmererklärungen stellen keinen wirksamen Verzicht dar, da sich die Sittenwidrigkeit auf diese Erklärungen erstreckt. Das Gericht setzt sich sehr eingehend mit der Frage auseinander, ob der Entreicherungseinwand erhoben werden kann. Es verneint dies, wenn der "Beschenkte" in Kenntnis von der Möglichkeit des Rückzahlungsanspruches handelt.

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18.07.2007   Amtsgericht Bergisch Gladbach   § 426 BGB  

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, ob ein Mitglied des Schenkballes, welcher von einem Schenker auf Rückzahlung des gesamten, auf den Schenkball entfallenden Betrages in Anspruch genommen worden ist, bei einem anderen Mitglied des Schenkballs Regreß nehmen kann, wenn er an den Schenker mehr zurückgezahlt hat, als er selbst vereinnahmt hat. Im vorliegenden Falle betrug die Quotelung im Schenkball jeweils 1/4. Der Kläger hatte also 3/4 mehr zurückzahlen müssen, als er selbst im Rahmen des Schenkkreises vereinnahmt hatte. Unter den Voraussetzungen der Haftung wegen unerlaubter Handlung im Außenverhältnis wird dies von dem Amtsgericht Bergisch Gladbach bejaht. 

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04.07.2007   Amtsgericht Köln   § 812 BGB  

Im Einklang mit den Amtsgerichten Altenkirchen und Bergisch Gladbach nimmt das Amtsgericht Köln dann, wenn der Schenkball aus mehreren Personen besteht, ein Gesamtschuldverhältnis der Beschenkten an. Im vorliegenden Fall wurde nicht an eine bestimmte Person, sondern an einen Pool geleistet, so dass alle Pool-Mitglieder - so das Amtsgericht Köln - zur Rückzahlung des Einsatzes verpflichtet sind.

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29.06.2007   Amtsgericht Leverkusen   Nr. 2300 VV  

Das Amtsgericht Leverkusen musste sich im Rahmen einer Schenkkreisrückzahlungsklage unter anderem mit der Frage befassen, wie hoch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr des Klägervertreters anzusetzen ist. Gerichtlich geltend gemacht war die hälftige vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Der Ansatz einer Mittelgebühr von 1,5 nach Nr. 2300 VV zum RVG ist danach gerechtfertigt. 

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25.05.2007   Amtsgericht Frankfurt am Main   § 812 BGB  
Ist es in einem Schenkkreis üblich, dass beliebige Vornamen zur Kennzeichnung einer Spielposition verwendet werden, kann der Schenker die Person, der das Geld übergeben wurde, auf Rückzahlung in Anspruch nehmen.
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07.05.2007   Oberlandesgericht München   § 812 BGB  

Der Senat verurteilt zur Rückzahlung des Schenkkreis-Einsatzes. Weder § 817 Satz 2 BGB noch § 814 BGB steht dem Anspruch auf Rückzahlung der "Schenkung" entgegen. Die Einrede der Entreicherung scheitert an § 819 BGB.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Schön

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26.04.2007   Amtsgericht Starnberg   § 826 BGB  

Das Amtsgericht Starnberg bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Geschädigte eines Schenkkreises - hier: Sonntagsforum - einen Rückzahlungsanspruch aus § 826 BGB innehaben. Etwaige Ausgleichszahlungen im Rahmen anderer Charts stellen keine Erfüllung dar.

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19.04.2007   Amtsgericht Bonn   § 817 S. 2 BGB  

Das Amtsgericht Bonn lehnt die Rechtsprechung des BGH ab und weist in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung Rückzahlungsklagen ab.

Nachtrag: Mit Urteilen vom 31.05.2007 - 14 C 679/06 - und - 14 C 658/06 - bestätigte das Amtsgericht Bonn diese Rechtsprechung.

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03.04.2007   Landgericht München II   § 812 BGB  

Das Landgericht München II stellt ausdrücklich klar, dass es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Einsätze im Rahmen eines Schenkkreises zurückzuzahlen sind, folgt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die abweichende Rechtsprechung des Amtsgerichts München (vgl. AG München, Urt. v. 21.11.2006 - 155 C 05257/06 -) nun ändern wird.

Die Entscheidung wurde uns von Frau Rechtsanwältin Schön zur Verfügung gestellt.

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30.03.2007   Amtsgericht Siegburg   § 817 Satz 2 BGB  

Das Amtsgericht Siegburg weist eine Rückzahlungsklage eines "Schenkers" ab. Es ist - in Abweichung von seiner zwischenzeitlichen Linie (siehe Amtsgericht Siegburg, Urt. v. 24.11.2005 - 104 C 293/05 -) - nun wieder Auffassung, dass derjenige, der die Risiken der Spielteilnahme kennt, selbst sittenwidrig handelt und nach § 817 Satz 2 BGB keinen Rückzahlungsanspruch geltend machen könne. Die Entscheidung beinhaltet eine klare Absage an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

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28.02.2007   Amtsgericht Siegburg   § 812 BGB  

Die Entscheidung bezieht sich auf einen sog. Speedkreis, welcher im Vergleich zu einem Schenkkreis auf einem verkürzten Aufbau basiert. Statt fünfzehn Positionen gibt es lediglich sieben Positionen. Von der Geschwindigkeit der Entwicklung des Speedkreises offenbar überrascht, hatte die hiesige Klägerin den falschen Empfänger, der bereits eine Teilung vorher sein Geld erlangt hatte, verklagt, da sie diesen für den Empfänger ihrer Zahlung gehalten hatte, obwohl er das Geld lediglich an eine unbekannt gebliebene Dritte weitergeleitet hatte.

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16.02.2007   Amtsgericht Köpenick   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Köpenick schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Ob der Beschenkte, der auf ein Rückzahlungsansinnen erklärt, er benötige einige Tage, um das Geld zu beschaffen, den Rückzahlungsanspruch damit bereits anerkennt, lässt das Gericht offen.

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14.02.2007   Landgericht München I   Art. 5 GG  

Das LG München I musste sich mit einem Fernsehbeitrag, welcher mittels versteckter Kamera aufgezeichnet worden war, und eine kritische Reportage über eine Schenkkreisveranstaltung beinhaltete, auseinandersetzen. Der Antrag der Schenkkreis-Organisatoren, die sich gegen die Fernsehberichterstattung zu wehren suchten, scheiterte.

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14.02.2007   Landgericht München I   Art. 5 GG  

Das Landgericht München I befasst sich mit der Frage, ob ein ehemaliger Mitspieler eines Schenkkreises im Fernsehen die Aussagen tätigen darf,

die Veranstalter hätten "fingierte Namen in die Charts der Schenkkreise des „Z. D.“ regelwidrig eingesetzt, um so schnelleren Zugriff auf das Geld anderer Teilnehmer zu haben;" diese seien „die großen Abzocker der Süddeutschen Schenkkreisszene“ und hätten als solche auf diese Weise schon mehrere Millionen aus den Schenkkreisen abgezogen;
ein Veranstalter hätte, "Beträge in Millionenhöhe aus den Schenkkreisen
rausgezogen und damit eine Firma aufgebaut."

Die Kammer bejaht dies.

Die Entscheidung wurde uns von Frau Rechtsanwältin Schön zur Verfügung gestellt.

 

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29.12.2006   Amtsgericht Köln   § 812 BGB  

Der Kläger einer Rückzahlungsklage muss im Streitfall Ort und Zeit der Schenkung angeben, um rechtliches Gehör zu finden.

Nachtrag: Die 6. Berufungszivilkammer des Landgerichts Köln, welche über die Berufung zu entscheiden hat, teilt diese Einschätzung und beabsichtigte, die Berufung gem. § 522 ZPO zurückzuweisen (LG Köln, Beschl. v. 12.02.2007 - 6 S 17/07 -). Daraufhin nahm die Klägerin ihre Klage zurück, so dass das Urteil des Amtsgerichts Köln nun rechtskräftig ist (vgl. LG Köln, Beschl. v. 15.02.2007 - 6 S 17/07 -.

Nachtrag II: Die obige Entscheidung macht Schule. Auch das Amtsgericht Radolfzell hält es für erforderlich, dass Ort und Zeit der Schenkung konkret und unter Beweisantritt angegeben werden (AG Radolfzell, Urt. v. 10.05.2007 - 2 C 539/06 -). Das Amtsgericht München meint weitergehend, sogar die bloße Schilderung von Ort und Zeit der Übergabe sei nicht ausreichend, den Anforderungen an schlüssigen Klagevortrag hinreichend Rechnung zu tragen (AG München, Verfügung vom 13.06.2007 - 233 C 2632/07 -).

Nachtrag III: Eine andere Zivilabteilung des Amtsgerichts Köln führte diese Rechtsprechung fort und verlangt, dass derjenige, der Rückzahlung seines Einsatzes verlangt, folgende Angaben machen kann:

1.) In was für einem Umschlag befanden sich die ... €, die übergeben werden sollten?

2.) Um was für einen Korb handelte es sich, in den der Umschlag geworfen wurde?

3.) Wo genau stand der Korb?

4.) Wer hat den Einwurf des Umschlages in den Korb gesehen?

5.) Wieviele Personen waren im Ganzen zugegen?

6.) Was geschah mit dem Korb nach dem behaupteten Einwurf des Umschlages mit dem Geld?

(vgl. Amtsgericht Köln, Beschl. v. 25.04.2007 - 114 C 529/06 -). Hintergrund dessen war, dass die Klägerin vorgerichtlich eine Schenkung im Oktober 2003 behauptete, im Mahnverfahren eine Schenkung im September 2003 angab und dann, nach Eintritt der Verjährung im Prozeß ein bestimmtes Datum im Oktober 2003 als Datum der Schenkung behauptete. Nachdem die Klägerin auf die gerichtliche Anfrage gemäß oben zitiertem Beschluss keine Angaben gemacht hatte, kündigte das Gericht die Abweisung der Klage an. Sodann wurde die Klage zurückgenommen. Demgemäß erwirkte die Beklagte dieses Verfahrens unter dem 15.06.2007 einen Kostenbeschluss (Amtsgericht Köln, Beschl. v. 15.06.2007 - 114 C 529/06 -).

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05.12.2006   Amtsgericht Starnberg   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Starnberg befasst sich mit dem Zukunftsprojekt Deutschland und stuft dieses als sittenwidriges Schneeballsystem ein. Demgemäß können die geleisteten Einsätze und Hotelgelder zurückverlangt werden. Das Amtsgericht Starnberg bejaht - wie schon das Amtsgericht Springe - sogar die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung, was für Hotelgelder, Zinshöhe und Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Anwaltskosten bedeutsam ist.

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21.11.2006   Amtsgericht München   § 817 BGB  

Das Amtsgericht München lehnt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 817 Satz 2 BGB ab. Die Entscheidung bezieht sich auf das Zukunftsprojekt Deutschland.

Nachtrag: Das Landgericht München ist demgegenüber der Ansicht, dass dem Bundesgerichtshof zu folgen ist (LG München I, Urt. v. 25.01.2007 - 25 O 15913/06 -; LG München II, Urt. v. 31.01.2007 - 5 O 5689/06 -).

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13.11.2006   Amtsgericht Olpe   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Olpe geht davon aus, dass bei Schenkkreisen vollumfängliche "Beschenkungen" der Schenkkugel ein seltener Ausnahmefall wären und stellt daher sehr hohe Anforderungen an den Nachweis der Zahlung.

Nachtrag:

Am 29.01.2007 änderte das Amtsgericht Olpe seine Rechtsansicht und teilte mit, dass es nunmehr die Ansicht des Bundesgerichtshofes ablehne und Rückzahlungsklagen im Regelfall wegen Sittenverstoßes des "Schenkers" ablehnen werde (Sitzungsprotokoll vom 29.01.2007 - 25 C 575/06 -).

Nachtrag II:

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Olpe, welche die Ansicht des BGH ablehnt, wurde nun wiederholt vom Berufungsgericht, dem Landgericht Siegen, verworfen (zuletzt LG Siegen, Urt. v. 10.12.2007 - 3 S 46/07 -).

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07.11.2006   Landgericht Köln   § 817 Satz 2 BGB  

Wer eine andere Person "sponsort", ihr also Geld für die Teilnahme an einem Schenkkreis darlehns- oder leihweise mit der Maßgabe, dass eine Rückzahlung nach "Beschenkung" erfolgen solle, kann dieses Geld nicht zurückverlangen. Zwar ist auch das Sponsoring sittenwidrig und damit nichtig, einem Rückzahlungsanspruch steht aber § 817 Satz 2 BGB entgegen. Ergänzend wird auf die Anmerkungen verwiesen.

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06.11.2006   Amtsgericht Waldbröl   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Waldbröl verurteilt einen "Beschenkten", der vorgab sich an die Beschenkung, die drei Jahre zurücklag, nicht mehr genau erinnern zu können und daher die Zahlung bestritt, zur Rückzahlung. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig.

In Anlehnung an das Landgericht Lüneburg meint auch das Amtsgericht Waldbröl, dass der erhaltene Betrag seit Empfang zu verzinsen ist.

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25.10.2006   Amtsgericht Betzdorf   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Betzdorf setzt sich im Rahmen eines Schenkkreisprozesses mit der Frage auseinander, wer die Beweislast für die "Schenkung" trägt, wenn die Beklagte einwendet, es seien (teilweise) leere Briefumschläge überreicht worden.

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05.10.2006   Landgericht Bonn   § 817 BGB  

In Anlehnung an das Oberlandesgericht Köln und im Gegensatz zum Amtsgericht Altenkirchen verneint das Landgericht Bonn eine Gesamtschuld der Personen, die im Schenkball stehen, gegenüber den "Schenkern". Unter Zugrundelegung dessen kann jeder "Schenker" nur den auf den "Beschenkten" entfallenden Anteil zurückverlangen. Zu dieser Problematik: Haftung im Schenkball - Gesamtschuld ?

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28.09.2006   Amtsgericht Waldbröl   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Waldbröl greift in Schenkkreis-Sachen "von Amts wegen" auf Parallelprozesse zurück und zieht die dortigen Erkenntnisse - insbesondere Chartlisten - zur Beurteilung heran. Inwieweit diese Vorgehensweise mit dem das Zivilprozeßrecht beherrschenden Beibringungsgrundsatz in Einklang zu bringen ist, erscheint fragwürdig.

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27.09.2006   Amtsgericht Arnsberg   § 817 S.2 BGB   Die Beschenkte eines Speedkreises kann sich nicht auf Entreicherung berufen, sondern muss nach Ansicht des Amtsgerichts Arnsberg den erhaltenen Betrag zurückerstatten.   ansehen...  
26.09.2006   Amtsgericht Düsseldorf   § 817 BGB  

Das Amtsgericht Düsseldorf, welches sich mit Fragen des Sponsoring und der Nachschenkung bei einer Power-Schenkbörse auseinandersetzt, versagt dem BGH die Gefolgschaft und wendet § 817 Satz 2 BGB an, wenn lediglich der pauschale Vorwurf, die "Beschenkte" sei "Mitinitiatorin" vorgebracht wird.

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14.09.2006   Amtsgericht Altenkirchen   §§ 421 ff. BGB  

Das Amtsgericht Altenkirchen ist der Ansicht, dass mehrere Personen, die zusammen im Schenkball bzw. Schenkherz stehen, gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung haften. Der Schenker kann sich danach aussuchen, an welche dieser Personen er sich hält, um die gesamte Zahlung zurückzuverlangen. Siehe dazu auch folgende Anmerkung. Wer also beispielsweise von der Schenkung in Höhe von 5.000,00 € nur 625,00 € von dem Schenker erhielt, muss nach diesem Urteil befürchten, auf Zahlung auch der weiteren Anteile - hier 4.375,00 € -  in Anspruch genommen zu werden, weil der Schenker die anderen nicht kennt oder für zahlungsunfähig hält. Er muss dann aber sofort an den Regress bei den Übrigen "Beschenkten" denken, um seine Innenausgleichsforderung nicht - etwa wegen Verjährung - zu verlieren.

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04.09.2006   Amtsgericht Augsburg   § 138 BGB  

Wer auf Rückzahlung eines Darlehns verklagt wird, kann einwenden, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen Schenkkreisteilnahme gegen den Darlehnsgeber zusteht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Darlehnsnehmer diesen Rückzahlungsanspruch erst im Verlaufe des Darlehnsrückzahlungsprozesses von einem Dritten abtreten lässt.

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25.08.2006   Amtsgericht Linz am Rhein   §§ 812, 817, 818 BGB  

Mit dem Einwand, der zugewendete Geldbetrag habe nicht dem "Schenker", sondern einem Dritten (Sponsor) gehört, findet die "Beschenkte" jedenfalls dann kein Gehör, wenn keine nähere Begründung dieses Einwandes erfolgt.

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10.07.2006   Amtsgericht Altenkirchen   § 280 BGB  

In dem Fall, den das Amtsgericht Altenkirchen zu entscheiden hatte, wollte der "Beschenkte" keine Rückzahlung leisten, da er der Ansicht war, das Geld sei ihm nicht von der "Schenkerin", sondern von deren damaligem Ehemann zugewendet worden, obwohl dieser bei der "Schenkung" nicht anwesend war. Er trat dann eine eigene Rückzahlungsforderung gegen eine Dritte, die von ihm beschenkt worden war, an die Klägerin ab. Diese strengte das Klageverfahren an. Kurz nach Eingang der Klageschrift zahlte die Dritte an die Klägerin. Diese nahm darauf die Klage zurück und verlangte nur noch Kosten und Zinsen. Das Amtsgericht Altenkirchen bejahte die Forderung.

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01.06.2006   Amtsgericht Mülheim an der Ruhr   § 817 BGB  

Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr versagt dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Gefolgschaft. Es hält § 817 Satz 2 BGB für anwendbar. Der klare Wortlaut der Vorschrift könne nicht hinweginterpretiert werden, da die Justiz sonst quasi als Versicherung für den Fall des Mißerfolges einer Schenkkreisteilnahme instrumentalisiert werde. In einer ähnlich gelagerten Schenkkreissache versagte nun auch das Landgericht Köln als Berufungsgericht dem BGH die Gefolgschaft (LG Köln, Urt. v. 07.11.2006 - 11 S 463/05 -) und wendet § 817 Satz 2 BGB jedenfalls bei erfahrenen Spielteilnehmern an.

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28.04.2006   Landgericht Karlsruhe   § 158l VVG  

Das Landgericht Karlsruhe klärt die Frage, ob die mitversicherte Ehefrau des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, die auf Rückzahlung eines Einsatzes aus der Teilnahme an einem Herzkreis gerichtlich in Anspruch genommen wird, die Kosten ihrer Rechtsverteidigung von der Rechtsschutzversicherung ersetzt verlangen kann. Das Landgericht Karlsruhe bejaht dies.

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07.02.2006   Oberlandesgericht Köln   § 817 BGB  

Das Oberlandesgericht Köln schließt sich - unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsansicht - der Rechtsprechung des BGH an. Der Senat betont aber, dass der "Schenker" im Prozeß seine Zahlung darlegen und beweisen muss. Der Senat lehnt das Vorliegen einer Gesamtschuld ab (siehe hierzu die Erläuterungen unter Gesamtschuld?).

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27.12.2005   Landgericht Lüneburg   § 819 BGB   Nachdem der Bundesgerichtshof zur Rückzahlung von Einsätzen im Rahmen von Schenkkreisen verurteilt hat, schließen sich immer mehr Gerichte der Ansicht an, dass eine Rückzahlung zu erfolgen habe. So jüngst auch das Landgericht Lüneburg, welches die Vorinstanz, die gegenteilig entschieden hatte, aufhob.   ansehen...  
08.12.2005   Amtsgericht Waldbröl   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Waldbröl gibt seine Rechtsprechung, wonach bei Schenkkreisen mit Rücksicht auf § 817 BGB keine Rückzahlung verlangt werden kann, angesichts der neueren BGH-Rechtsprechung auf. Ob eine Entreicherung eingewandt werden kann, lässt das Gericht letztlich offen, da jedenfalls beim Hausbau der Wert noch im Vermögen des "Beschenkten" vorhanden ist.

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24.11.2005   Amtsgericht Siegburg   § 817 BGB   Das Amtsgericht Siegburg gibt mit Rücksicht auf die Entscheidungen des BGH vom 10.11.2005 seine Rechtsansicht, wonach § 817 Satz 2 BGB einem Rückzahlungsanspruch des Schenkers gegenüber dem Beschenkten eines Schenkkreises entgegensteht, auf und folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders sieht es Übrigens nach wie vor das Amtsgericht Bonn, welches zumindest am 05.01.2005 bei Vorliegen einer Verzichtserklärung in der Schenk-Urkunde den Rückzahlungsanspruch versagte.   ansehen...  
10.11.2005   Bundesgerichtshof   §§ 138, 812, 817 BGB  

Nach dem Urteil des BGH kann, wer im Rahmen eines Schenkkreises Geld verloren hat, dieses vom initiierenden "Mitspielern" wieder zurückverlangen.

Dieser Entscheidung haben sich inzwischen folgende Gerichte angeschlossen:

OLG Köln, Urt. v. 07.02.2006 – 15 U 157/05 -; OLG München, Beschl. v. 30.07.2007 – 19 U 3145/07 -; OLG München, Urt. v.    07.05.2007 – 23 U 1995/07; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 144/05 -; LG Arnsberg, Beschl. v. 15.01.2007 – 3 S 157/06 -; LG Baden-Baden, Urt. v. 25.08.2006 - 5 O 84/06 -; LG Bonn, Urt. v. 05.10.2006 – 15 O 171/06 -; LG Landshut, Urt. v. 25.06.2010 - 72 O 377/10 -; LG Lüneburg, Urt. v. 27.12.2005 – 9 S 71/05 -; LG München II, Urt. v. 03.04.2007 – 1 O 1133/07 -; LG Siegen, Vfg. vom 05.09.2007 - 3 S 46/07 - und Urt. v. 10.09.2007 - 3 S 24/07 -; LG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2006 - 24 O 663/05 -; LG Stuttgart, Beschl. v. 15.06.2005 - 13 S 91/05 -; AG Altenkirchen, Urt. v. 10.07.2006 – 70 C 68/06 -; AG Altenkirchen, Urt. v. 14.09.2006 – 71 C 148/06 -; AG Arnsberg, Urt. v. 27.09.2006 – 3 C 249/06 -; AG Augsburg, Urt. v. 04.09.2006 – 14 C 590/06 -; AG Betzdorf, Urt. v. 25.10.2006 – 4 C 14/06 -; AG Diez, Urt. v. 08.08.2007 – 8 C 51/07 -; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.05.2007 – 31 C 2926/06 -; AG Karlsruhe, Urt. v. 12.12.2006 - 3 C 82/06 -; AG Köpenick, Urt. v. 16.02.2007 – 4 C 261/06 -; AG Linz am Rhein, Urt. v. 25.08.2006 – 2 C 420/06 -; AG München, Urt. v. 19.07.2007 – 261 C 32560/06 -; AG Olpe, Urt. v. 13.11.2006 – 25 C 148/06 -; AG Siegburg, Urt. v. 18.11.2005 – 104 C 293/05 -; AG Starnberg, Urt. v. 05.12.2006 – 4 C 1711/06 -; AG Starnberg, Urt. v. 11.10.2006 - 2 C 1709/06 -; AG Starnberg, Urt. v. 21.11.2006 - 4 C 1615/06 -; AG Waldbröl, Urt. v. 06.11.2006 – 15 C 259/06 -; AG Waldbröl, Urt. v. 08.12.2005 – 6 C 91/05 -

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10.11.2005   Bundesgerichtshof   § 812 BGB   Nach Ansicht des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes findet § 817 Satz 2 BGB in den Schenkkreis-Fällen keine Anwendung. Demgemäß sind "Beschenkte" grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet.   ansehen...  
31.10.2005   Amtsgericht Tecklenburg   § 138 BGB   Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung eines Organisators einer sog. Monarchenrunde, die im Wesentlichen wie ein Schenkkreis abläuft. Der Beklagte und eine weitere Person waren die Gründer dieses Kreises. Vor ihnen gab es dort noch kein vergleichbares System.   ansehen...  
30.09.2005   Landgericht Göttingen   § 817 BGB   Nach Ansicht des Landgerichts Göttingen sind im Rahmen von Schenkkreisen erhaltene Zahlungen zurückzuerstatten. Der Einwand des § 817 Satz 2 BGB greife nicht Platz.   ansehen...  
08.06.2005   Amtsgericht Köln   ARB  

Das Amtsgericht Köln verurteilte eine Rechtsschutzversicherung, die sich mit dem Argument, es greife der Risikoausschluss "Spiel", weigerte, Kostendeckung für einen Prozeß wegen einer Schenkkreis- bzw. Herzkreisangelegenheit zu erteilen (offen Amtsgericht Köln, Beschl. v. 31.01.2006 - 118 C 466/05 -).

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15.02.2005   Amtsgericht Rheinbach   § 812 BGB  

Das Amtsgericht Rheinbach, welches sich mit einer Rückzahlungsklage eines "Schenkers" anläßlich eines Schenkkreises auseinanderzusetzen hatte, wies diese ab, da der "Schenker" gleichfalls sittenwidrig gehandelt habe. Das Landgericht Bonn hat die hiergegen eingelegte Berufung des "Schenkers" mangels Erfolgsaussichten nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

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27.05.2004   Amtsgericht Altenkirchen   § 812 BGB   Die pauschale Behauptung, die "Schenkerin" habe die Sittenwidrigkeit des Schenkkreises erkannt, reicht nicht aus, um zu den Rückforderungsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB zu bejahen.   ansehen...  
21.04.2004   Landgericht Bielefeld   § 812 BGB  

Für die Anwendung des § 817 S. 2 BGB reichen Blauäugigkeit und Naivität und selbst ein überdurchschnittliches Gewinnstreben allein nicht aus.

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19.03.2004   Amtsgericht Springe   § 826 BGB   Wer aus der Teilnahme an einem Schenkkreis Geld erlangt, haftet dem Schenker wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.   ansehen...  
18.02.2004   Amtsgericht Köln   § 817 BGB  

Das Amtsgericht Köln setzt sich sehr intensiv mit den einschlägigen rechtlichen Aspekten auseinander und gelangt zu dem Ausschluss der Rückforderung von "Schenkungen", sofern der "Schenker" wusste, worauf er sich einläßt. Diese Rechtsprechung prägte bis Ende 2005 die rheinische Judikatur.

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